
Gestern wurde im Landtag das „Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“ verabschiedet. Hinter dem sperrigen Titel verbirgt sich die lang ersehnte rechtssichere Umsetzung der 1.000 m Abstände von Windenergieanlagen zu Wohnsiedlungen.
Die neue Regelung findet Anwendung auf alle ab Ablauf des 21. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde eingereichten vollständigen Bauanträge für Windenergieanlagen. Dabei beziehen sich die 1.000 m baurechtlich konkret auf Gebiete mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind. Außerdem gelten die 1.000 m für Wohngebäude im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, können die 1.000 m bei grundsätzlicher immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsfähigkeit der Anlagen nur unterschritten werden durch:
- die kommunale Bauleitplanung, also der aktiven Schaffung von Baurecht durch den Rat
- bereits bislang bestehende kommunale Flächennutzungspläne mit Konzentrationszonen
Wenn die Unterschreitung von 1.000 m gegeben ist und bisher keine Konzentrationszone im kommunalen Flächennutzungsplan ausgewiesen wurde, könnte nur der Rat vor Ort über einen Bebauungsplan Baurecht für die Anlagen schaffen.
Zum einen wird damit dem Bedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen, größere Abstände, als sie durch die geltenden Regelungen des Bauplanungsrechts und des Immissionsschutzrechts zu erzielen sind, einzuführen. Und zum anderen trägt die Entscheidung zum Ausbau des Anteils Erneuerbarer Energien bei, der Teil der Energieversorgungsstrategie des Landes Nordrhein-Westfalen ist.
Die nun getroffene Entscheidung ist das Ergebnis einer langen und kontroversen Diskussion, mit Hilfe derer die berechtigten Interessen von Einwohnern, Naturschutz und dem Ausbau regenerativer Energien, in Einklang gebracht werden sollen.
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